Benutzungsordnung für das Fränkische Freilandmuseum des Bezirks Mittelfranken
Aufgrund von Art. 17 und 18 Abs. 1 der Bezirksordnung (BezO) für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 850, BayRS 2020-42-I), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637) geändert worden ist
und § 5 der Satzung für das Fränkische Freilandmuseum vom 19.03.1979, zuletzt geändert durch die Satzung vom 18. März 1993 (RABl. Nr. 9/1993, S. 58)
erlässt der Bezirk Mittelfranken folgende Satzung über die Benutzung des Fränkischen Freilandmuseums:
§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1. Der Bezirk Mittelfranken betreibt das „Fränkische Freilandmuseum“ in Bad Windsheim als öffentliche gemeinnützige Einrichtung.
2. Diese Ordnung gilt für das gesamte Museumsgelände inklusive aller Gebäude, Freiflächen und Außenanlagen.
3. Mit dem Betreten des Geländes oder dem Erwerb einer Eintrittskarte erkennen Besuchende diese Benutzungsordnung als verbindlich an.
§ 2 Öffnungszeiten und Zutritt
1. Das Museum kann während der Öffnungszeiten gegen Entgelt besichtigt werden.
2. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang und auf der Website www.freilandmuseum.de bekannt gegeben.
3. Die Museumssaison dauert in der Regel von Anfang März bis zum 3. Advent. Sonderöffnungszeiten (z. B. Winteröffnungstage, Feiertage) werden gesondert festgesetzt.
4. Der Aufenthalt auf dem Gelände oder in den Gebäuden außerhalb der Öffnungszeiten ist untersagt.
5. Die Museumsleitung kann aus Sicherheitsgründen Einlasskontrollen (z. B. Taschenkontrollen) durchführen lassen um die Sicherheit der Exponate und Besuchenden zu gewährleisten. Die Kontrolle beruht stets auf Freiwilligkeit. Bei Verweigerung kann der Zutritt untersagt werden.
6. Der Zutritt in berauschtem Zustand ist untersagt.
§ 3 Entgelte und Eintrittskarten
1. Die Benutzung des Museums ist kostenpflichtig. Es gilt die jeweils aktuelle Entgeltliste. Die aktuellen Eintrittspreise werden im Kassenbereich des Museums und auf der Homepage der Einrichtung veröffentlicht.
2. Eintrittskarten sind während des gesamten Besuchs mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
3. Dauerkarten sind personengebunden, nicht übertragbar und nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig. Missbrauch führt zum ersatzlosen Einzug der Karte.
4. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Entgelts besteht grundsätzlich nicht. Ist aufgrund zwingender Ursachen im Bereich des Museums (z.B. konservatorische, organisatorische, technische Gründe) oder aufgrund höherer Gewalt (z.B. bei Schließungsanordnung durch Sicherheitsbehörden, Naturkatastrophen, Pandemien, Krieg u.ä.) der Besuch des Museums oder einer Ausstellung und damit die Nutzung von Tickets nicht möglich, ist das Museum berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall wird der Ticketpreis erstattet. Eine weitergehende Haftung des Museums besteht nicht.
5. Aus baulichen oder organisatorischen Gründen können einzelne Ausstellungsteile geschlossen oder bestimmte Exponate unzugänglich sein. Dies berechtigt nicht zu einer Minderung des Entgelts oder zu Schadensersatzansprüchen.
§ 4 Allgemeine Verhaltensregeln im Museum
1. Besuchende haben sich so zu verhalten, dass niemand geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Die Nutzung des Museumsgeländes und der Gebäude hat mit der gebotenen gegenseitigen Rücksichtnahme und unter Wahrung des Respekts gegenüber anderen Besuchenden sowie dem Museumspersonal zu erfolgen.
2. Schutz der Objekte: Die historischen Gebäude, die Funktionsgebäude und die Außenanlagen sind mit größter Sorgfalt zu behandeln. Es ist untersagt, die historischen Bauten zu verändern, zu beschädigen oder in ihrer Substanz zu beeinträchtigen.
3. Museumsobjekte: Es ist untersagt, die ausgestellten Museumsobjekte, das Inventar sowie sonstige Exponate zu berühren, zu besteigen, zu bewegen oder in ihrem Zustand zu verändern oder zu beeinträchtigen. Die Nutzung von Sitzmöbeln oder Gebrauchsgegenständen ist nur dann gestattet, wenn diese durch eine entsprechende Kennzeichnung ausdrücklich für die Benutzung durch Besuchende freigegeben sind.
4. Absperrungen, Schutzvorrichtungen und Hinweisschilder sind zu beachten und dürfen weder umgangen noch entfernt werden.
5. Rauch- und Konsumverbot: Aufgrund der besonderen Brandgefahr der historischen Bausubstanz, insbesondere der Stroh- und Holzschindeldächer, Fachwerk- und Holzkonstruktionen, besteht auf dem gesamten Gelände und insbesondere in allen Gebäuden, Scheunen, historischen Hofanlagen sowie in deren unmittelbarem Umkreis ein striktes Rauchverbot. Das Verbot erstreckt sich auf die Verwendung von Tabakprodukten jeglicher Art, E-Zigaretten, Verdampfern sowie allen sonstigen Vorrichtungen zur Inhalation von erhitzten oder verbrannten Stoffen. Das Mitführen und der Konsum von illegalen Drogen und Betäubungsmitteln, sowie Cannabis ist auf dem gesamten Museumsgelände sowie in allen Gebäuden untersagt. Dies gilt unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen zum Kinder- und Jugendschutz. Das Mitführen und der Konsum von jeglichen illegalen Betäubungsmitteln sind auf dem gesamten Museumsgelände strengstens verboten. Die Verwendung von offenem Feuer oder Licht (z. B. Kerzen, Feuerzeuge, Streichhölzer) ist ohne ausdrückliche Genehmigung der Museumsleitung untersagt.
6. Hausrecht und Anweisungen: Der Kassen- und Museumsdienst übt im Auftrag der Museumsleitung das Hausrecht aus. Den Hinweisen und Anordnungen der Mitarbeitenden des Museumsteams ist im Interesse der Sicherheit und des ordnungsgemäßen Betriebs unverzüglich Folge zu leisten. Verstöße gegen diese Benutzungsordnung oder gegen Anweisungen des Personals können einen Verweis vom Gelände sowie ein dauerhaftes Hausverbot nach sich ziehen. Eine Erstattung des Eintrittsgeldes erfolgt in diesen Fällen nicht. Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch werden zur Anzeige gebracht.
§ 5 Aufsichtspflicht und Haftung
1. Aufsichtspflicht: Kindern unter 12 Jahren ist der Zutritt zum Museumsgelände nur in Begleitung einer volljährigen, aufsichtspflichtigen Person gestattet. Die gesetzlichen Vertreter sowie Begleitpersonen haben ihrer Aufsichtspflicht auf dem gesamten Museumsgelände (einschließlich aller Gebäude und Außenanlagen) lückenlos nachzukommen.
2. Umfang der Aufsicht: Die Aufsichtspflichtigen haben durch ständige Überwachung sicherzustellen, dass die beaufsichtigten Kinder weder sich selbst noch andere gefährden und keine Beschädigungen an historischen Gebäuden, Exponaten, Einrichtungen oder der Natur verursachen. Aufgrund der besonderen Gefahrenlagen in der historisch authentischen Umgebung (insbesondere unebene Wege, steile Treppen, Gewässer) ist eine gesteigerte Aufmerksamkeit geboten.
3. Organisierte Gruppen: Bei Besuchen von organisierten Gruppen (insbesondere Personengruppen aus Schulen, Kindertagesstätten, Vereine) bleibt die
Aufsichtspflicht der Lehrkräfte bzw. Gruppenleiter während des gesamten Aufenthalts vollumfänglich bestehen. Das Museumspersonal übernimmt keine Aufsichtspflichten, es sei denn, dies wurde im Rahmen einer museumspädagogischen Veranstaltung ausdrücklich und schriftlich vereinbart.
4. Haftung des Besuchenden: Besuchende sowie Aufsichtspersonen haften für alle durch sie oder die ihrer Aufsicht unterstehenden Personen verursachten Schäden, insbesondere Sachbeschädigung oder Diebstahl, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
5. Haftung des Museums: Der Aufenthalt auf dem Gelände und in den Gebäuden des Fränkischen Freilandmuseums erfolgt auf eigene Gefahr. Eine Haftung des Museums für Personen- oder Sachschäden ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Museums oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Museums beruhen. Eine weitergehende Haftung, soweit sie nicht zwingend in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 6 Besondere Gefahrenlagen
1. Die Besuchenden werden darauf hingewiesen, dass es sich bei dem
Museumsgelände um eine historisch authentische Kulturlandschaft handelt. Die baulichen Anlagen und Wege entsprechen in weiten Teilen ihrem historischen Originalzustand und genügen daher nicht den heutigen modernen Sicherheitsstandards für öffentliche Flächen oder Neubauten.
2. Es ist insbesondere mit folgenden Gefahrenquellen zu rechnen, für die eine erhöhte Eigenvorsorge der Besuchenden erforderlich ist:
• Unebene Bodenbeläge, Stolperkanten sowie unbefestigte oder witterungsbedingt rutschige Wege,
• Untypisch hohe Türschwellen, niedrige Tür-Durchgangshöhen und sehr steile, schmale, ungeländerte Treppenanlagen mit unterschiedlich hohen und unterschiedlich tiefen Treppenstufen,
• Offene Gewässer, Gräben und ungesicherte Böschungen.
• historische Brückenbauten mit u.a. niedrigen Geländern und Brüstungen sowie ggf. rutschigen Oberflächen im Bereich der Verkehrsflächen
3. Das Tragen von festem und trittsicherem Schuhwerk wird dringend empfohlen.
§ 7 Gastronomische Betriebe und Reisemobil-Stellplätze
1. Die Bewirtung auf dem Museumsgelände erfolgt durch rechtlich selbstständige, privatwirtschaftlich tätige Pächter. Für den Besuch und den Aufenthalt in den gastronomischen Betrieben (insbesondere „Wirtshaus zur Krone“, „Wirtschaft am Brauhaus“, „Sommerkeller Weinbergshof“ sowie „Gasthaus Zum Hirschen“ (in der Baugruppe Stadt) gelten vorrangig die jeweiligen hausinternen Regelungen der Pächter sowie die einschlägigen Bestimmungen des Gaststättengesetzes (GastG).
2. Unbeschadet der Regelungen in Absatz 1 bleibt das Hausrecht des Museums auf den Wegen und Flächen, die zu den gastronomischen Betrieben führen, unberührt.
3. Das Museum übernimmt keine Haftung für Leistungen, Pflichtverletzungen oder Schäden, die im Rahmen des Besuchs der gastronomischen Betriebe oder der Nutzung der Stellplätze entstehen, sofern diese im Verantwortungsbereich der jeweiligen Pächter liegen.
4. Für die Nutzung der Reisemobil-Stellplätze gelten gesonderte vertragliche Bedingungen sowie die jeweils aushängende Stellplatzordnung. Durch die Nutzung entsteht ein eigenständiges Nutzungsverhältnis zwischen der Nutzerin bzw. dem Nutzer und dem Betreiber der Stellplätze. Dieses Rechtsverhältnis ist getrennt von der Benutzungsordnung des Museums und wird durch deren Regelungen nicht berührt.
§ 8 Befahren des Geländes und Fahrzeugverbot
1. Das Verlassen der gekennzeichneten Wege und Pfade sowie das Betreten von nicht für den Besucherverkehr freigegebenen Grün-, Acker- und Weideflächen ist untersagt.
2. Das Mitführen und die Nutzung von Fahrzeugen und Fortbewegungsmitteln jeglicher Art (insbesondere Fahrräder, E-Scooter, Roller, Skateboards sowie motorisierte Fahrzeuge) ist auf dem gesamten Museumsgelände verboten.
3. Von dem Verbot nach Absatz 2 ausgenommen sind:
• Medizinisch notwendige Mobilitätshilfen (z. B. Rollstühle, Rollatoren, elektrische Krankenfahrstühle),
• Kinderwagen und vergleichbare Transporthilfen für Kleinkinder,
• Dienstfahrzeuge des Museums sowie Fahrzeuge von beauftragten Firmen im Rahmen ihrer Tätigkeit.
4. Die Nutzung der in Absatz 3 genannten Ausnahmen hat unter besonderer Rücksichtnahme auf Fußgänger zu erfolgen; die Fahrgeschwindigkeit ist auf Schrittgeschwindigkeit zu begrenzen.
§ 9 Bereitstellung von Leihgegenständen
1. Das Museum ist im Rahmen der baulichen und geländebedingten Gegebenheiten um Barrierefreiheit bemüht. Zur Unterstützung der Mobilität stellt das Museum an der Kasse Rollstühle zur kostenfreien Nutzung für die Zeit des Museumsbesuchs zur Verfügung. Ein Anspruch auf Bereitstellung besteht entsprechend dem Verfügbarkeitsvorbehalt nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten.
2. Für den Transport von Kleinkindern und Gepäck können gegen Entrichtung einer Gebühr und eines Pfands für die Zeit des Museumsbesuchs Bollerwagen entliehen werden. Auch hier gilt der Vorbehalt der Verfügbarkeit.
3. Die Nutzung sämtlicher Leihgegenstände erfolgt auf eigene Gefahr. Die
Gegenstände sind pfleglich zu behandeln und vor Verlassen des Museumsgeländes in ordnungsgemäßem Zustand an der Ausgabestelle zurückzugeben. Hat der Entleiher Leihgegenstände verändert, hat er sie mit Rückgabe in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Werden die Leihgegenstände nicht zum genannten Zeitpunkt an den Verleiher zurückgegeben, kann dem Entleiher der Wert der Leihgegenstände in Rechnung gestellt werden.
4. Sollten die Leihobjekte durch unsachgemäße Behandlung beschädigt werden, dann haftet der Entleiher für den entstandenen Schaden. Dies gilt auch für Verlust. Für Mängel der verliehenen Leihgegenstände haftet der Verleiher nicht. Es sei denn, dieser verschweigt den Mangel arglistig.
5. Weiterführende Informationen zu Barrierefreiheit und Inklusionsangeboten sind der offiziellen Website des Museums (www.freilandmuseum.de) zu entnehmen.
§ 10 Umgang mit Museumstieren im Freilandmuseum
1. Die auf dem Museumsgelände gehaltenen Nutz- und Haustiere (insbesondere seltene und gefährdete Rassen) dienen dem Erhalt des kulturellen Erbes. Ein wertschätzender Umgang ist verpflichtend; die Tiere dürfen weder erschreckt, bedrängt noch in ihrem Wohlbefinden gestört werden.
2. Das Füttern der Museumstiere ist auf dem gesamten Gelände strikt untersagt. Dies gilt auch für das Zureichen von vermeintlich unbedenklichen Futtermitteln (z. B. Gras, Brot, Obst), da dies die Gesundheit der Tiere gefährden kann.
3. Ein angemessener Sicherheitsabstand zu den Tieren sowie zu den Einzäunungen und Gehegen ist jederzeit zu wahren.
4. Aufsichtspersonen haben im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht dafür Sorge zu tragen, dass die vorstehenden Verbote von den ihnen anvertrauten Personen strikt eingehalten werden.
§ 11 Mitführen von Hunden
1. Das Mitführen von Hunden auf dem Museumsgelände ist grundsätzlich gestattet.
Zur Gewährleistung der Sicherheit der Besuchenden sowie zum Schutz des Tierbestandes (insbesondere Weide-, Wild- und Kleintiere) besteht auf dem gesamten Gelände eine strikte Leinenpflicht (kurze Leine, maximale Länge von 2 Metern).
2. Die Leinenpflicht gilt ausnahmslos für alle privaten Hunde und Hunde von Kooperationspartnern.
3. Von der Leinenpflicht ausgenommen sind ausschließlich die Hütehunde des Museums im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Arbeitseinsatzes unter Aufsicht des Fachpersonals (Schäferei).
4. Tierhalter oder Aufsichtspersonen sind verpflichtet, Verunreinigungen durch Hundeexkremente auf Gehwegen, Plätzen sowie Grün- und Wiesenflächen unverzüglich und vollständig zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
5. Das Mitführen von Hunden in die historischen Gebäude oder
Ausstellungsbereiche ist untersagt. Die Haftung des Halters für durch das Tier verursachte Personen- oder Sachschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 12 Schutz der Kulturlandschaft, Pflanzenwelt und Abfallentsorgung
1. Das gesamte Museumsgelände ist als historisch authentische Kulturlandschaft sowie als landwirtschaftlicher Betrieb geschützt. Die gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzten Flächen – insbesondere Äcker, Wiesen, Weiden, Obstbaumbestände und Hausgärten – dürfen nicht betreten werden. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Flächen durch Zäune oder Absperrungen gesondert gesichert sind.
2. Das Entnehmen, Beschädigen oder Zerstören von Pflanzen, Blumen, Früchten, Obst, Saatgut oder sonstigen Naturerzeugnissen ist untersagt. Die Erzeugnisse verbleiben im Eigentum des Museums; das Sammeln von Fallobst oder das Pflücken von Blumen ist nicht gestattet.
3. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 erstrecken sich ausdrücklich auch auf die Baumbestände und Grünflächen des Museumsparkplatzes, da diese Bestände integraler Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebs des Museums sind.
4. Zur Aufrechterhaltung der Sauberkeit und zum Schutz der Umwelt sind anfallende Abfälle ausschließlich in den dafür vorgesehenen Sammelbehältern zu entsorgen. Das bereitgestellte System zur Abfalltrennung ist hierbei strikt zu beachten. Alternativ werden die Mitnahme und private Entsorgung des eigenen Abfalls empfohlen.
5. Das unbefugte Zurücklassen oder Ablagern von privatem Hausmüll, Sperrmüll oder sonstigen Gegenständen auf dem gesamten Gelände (einschließlich Parkplatz) ist verboten und wird als Verstoß gegen die Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Neustadt/Aisch / Bad Windsheim sowie das Bayerische Abfallwirtschaftsgesetz verfolgt.
§ 13 Foto-, Film- und Drohnenaufnahmen
1. Das Fotografieren und Filmen zu privaten, nicht-kommerziellen Zwecken ist auf dem Außengelände sowie in den dafür freigegebenen Gebäudeteilen gestattet. Die Verwendung von Blitzlicht und Stativen ist in den Gebäuden untersagt.
2. Bei sämtlichen Aufnahmen sind die Persönlichkeitsrechte anderer
Besuchender sowie des Museumspersonals (Recht am eigenen Bild gemäß §§ 22, 23 KunstUrhG) zwingend zu beachten. Die Veröffentlichung von Aufnahmen, auf denen Personen erkennbar sind, darf nur mit deren ausdrücklicher Einwilligung erfolgen.
3. Jede gewerbliche oder redaktionelle Nutzung von Foto- und Filmmaterial, das auf dem Museumsgelände erstellt wurde, bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Museumsleitung. Hierfür wird eine nutzungsabhängige Fotografier- bzw. Filmgebühr gemäß der jeweils gültigen Entgeltordnung erhoben.
4. Der Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen (Drohnen) ist auf dem gesamten Museumsgelände sowie im Luftraum darüber zum Schutz der historischen Atmosphäre, der Tierwelt und der Privatsphäre untersagt.
5. Das Museum behält sich vor, das Fotografieren und Filmen in sensiblen Ausstellungsbereichen oder bei Sonderausstellungen aus konservatorischen oder urheberrechtlichen Gründen gänzlich zu untersagen.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am 23.07.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Benutzungsordnung vom 26.07.1982 in der zuletzt geänderten Fassung außer Kraft.
Ansbach, 23.07.2026
Peter Daniel Forster Bezirkstagspräsident




